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Änderung § 21 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Kabeljaumengen gewogen werden,

2. entgegen Artikel 22 in einem dort genannten geographischen Gebiet Kabeljau umlädt,

3. entgegen Artikel 24 Absatz 1 oder Absatz 3 eine Mitteilung oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 25 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt,

5. entgegen Artikel 27 Satz 1 Kabeljau gemischt mit einer anderen Art mariner Lebewesen aufbewahrt oder

6. als Kapitän entgegen Artikel 27 Satz 2 ein Behältnis mit Kabeljau unter Deck nicht oder nicht richtig verstaut.



 
(heute geltende Fassung) 

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