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Änderung § 26 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Durchsetzung von Bestimmungen zum Fang von Haien


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Haifischflossen an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Haifischflossen, die entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 an Bord abgetrennt, an Bord mitgeführt, umgeladen oder angelandet wurden, zum Verkauf anbietet,

3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 die dort genannten Teile der Haifische ins Meer zurückwirft oder

4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 über das dort genannte Gewicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.



 

 
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