Änderung § 23 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Durchsetzung von Bestimmungen zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun


(Text neue Fassung)

§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 295 S. 1) verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 bei der Einfuhr ein Dokument mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erforderlichen Angaben nicht beifügt,

2. entgegen Artikel 4 Abs.
3 das dort genannte Dokument den dort genannten Behörden nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

4. entgegen Artikel 5 Abs.
1 bei der Ausfuhr ein Dokument mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erforderlichen Angaben nicht beifügt,

5. entgegen Artikel 5 Abs. 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt,

6. entgegen Artikel 6 Abs. 1
eine Wiederausfuhrbescheinigung mit den nach Anhang IX, X, XI oder XII erforderlichen Angaben nicht beifügt oder

7.
entgegen Artikel 6 Abs. 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1181 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 30) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 oder 2 eine Fangtätigkeit durchführt oder

2.
entgegen Artikel 4 ein Gebiet durchquert.




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