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Änderung § 24 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012
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§ 24d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 27.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136 |
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(Text alte Fassung) § 24d (neu) | (Text neue Fassung)§ 24 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1609 (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 5 eine Fangtätigkeit betreibt, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 fischt, 3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 ein Fanggerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verzurrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verstaut, 4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 ein Gebiet durchquert, 5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 nicht mit einer dort genannten Geschwindigkeit unterwegs ist, 6. als Kapitän eines dort genannten Fahrzeugs entgegen Artikel 5 Absatz 1 sein Fahrzeug nicht mit einem dort genannten Schiffsidentifizierungssystem ausrüstet oder 7. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 die Häufigkeit der Datenübermittlung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erhöht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 eine dort genannte Erfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. |
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