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Änderung § 14 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 14.11.2014

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§ 15b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2014 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/423 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 15) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän

1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.


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