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Änderung § 27 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 14.11.2014
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§ 24e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.11.2014 geltenden Fassung | § 27 n.F. (neue Fassung) in der am 27.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136 |
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(Text alte Fassung) § 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 | (Text neue Fassung)§ 27 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/833 |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise verstaut, 2. ohne Genehmigung entgegen Artikel 13 Absatz 1 sich in dem dort genannten Gebiet an einer Umladung beteiligt, 3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen gemeinsamen Fangeinsatz durchführt, 4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 in dem dort genannten Zeitraum eine andere Fischereitätigkeit ausübt, 5. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt, 6. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, 7. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 8. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 2 ein Etikett oder einen Stempel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt, 9. entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt, 10. ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt, 11. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen anderen Hafen anläuft, 12. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt, 13. ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt, 14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 anlandet oder umlädt, 15. entgegen Artikel 42 Absatz 3 einen Fang anlandet oder sich an einer Umladung beteiligt oder 16. entgegen Artikel 42 Absatz 4 anlandet oder umlädt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen Artikel 21 Buchstabe a ein An- oder Vonbordgehen nicht erleichtert, 4. entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen NEAFC-Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert, 5. entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem NEAFC-Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht oder nicht vollständig gestattet, 6. entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt, 7. entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt, 8. entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder 9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/636 (ABl. L, 2024/636, 21.2.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit durchführt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b eine Tiefseegarnele fängt, 3. entgegen Artikel 7 Absatz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Höchstwerte beschränkt werden, 4. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Schiff keine gezielte Fischerei durchführt, 5. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt wird, 6. entgegen Artikel 9 Absatz 4 auf Tiefseegarnelen fischt, 7. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 5 auf Tiefseegarnelen fischt, 8. entgegen Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Fang anlandet oder umlädt, 9. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 einen dort genannten Fang anlandet, 10. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Schwarzen Heilbutt anlandet, 11. entgegen Artikel 11 auf Kalmare fischt, 12. entgegen Artikel 12 Absatz 3 eine Haifischflosse abtrennt oder an Bord aufbewahrt, umlädt oder anlandet, 13. entgegen Artikel 12 Absatz 5 eine Flosse behält, umlädt oder anlandet, 14. entgegen Artikel 12 Absatz 9 Grönlandhai befischt oder ein Körperteil oder einen Körper mitführt, umlädt oder anlandet, 15. entgegen Artikel 13 Absatz 2 fischt, 16. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Netz festgezurrt oder verstaut ist, 17. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Mittel oder eine dort genannte Vorrichtung verwendet, 18. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 14 Absatz 3a Satz 1 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine Gelenkkette nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet, 19. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Fischfang betreibt, 20. entgegen Artikel 16 Absatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Fisch an Bord behält, 21. entgegen Artikel 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft, 22. als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 3 einen dort genannten Mindestabstand nicht einhält, 23. entgegen Artikel 18 sich an einer Grundfischereitätigkeit beteiligt, 24. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a mit der Versuchsgrundfischerei beginnt, 25. entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich beendet oder das Schiff von der dort genannten Position nicht oder nicht unverzüglich entfernt, 26. entgegen Artikel 22 Absatz 2 eine Fangtätigkeit ausübt, 27. entgegen Artikel 23 Absatz 5 eine Umladung durchführt, 28. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 4 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, 29. als Kapitän entgegen Artikel 26 Absatz 1 mit einem Fischereifahrzeug tätig ist, das nicht mit einem dort genannten satellitengestützten Überwachungssystem ausgestattet ist, 30. entgegen Artikel 26 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass ein Satellitenüberwachungsgerät repariert oder ausgetauscht wird, 31. entgegen Artikel 26 Absatz 7 eine Fangreise beginnt, 32. entgegen Artikel 26 Absatz 8 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 33. entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 2 mit der Fangtätigkeit beginnt, 34. entgegen Artikel 39 Absatz 6 Satz 1 in einen Hafen einläuft, 35. entgegen Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 eine Anlandung oder Umladung vornimmt oder eine Hafendienstleistung nutzt oder 36. entgegen Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a bei der Inspektion des Schiffes nicht kooperiert oder nicht unterstützt oder einen Inspektor bei der Wahrnehmung seiner Pflichten behindert, einschüchtert oder stört. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht unverzüglich nach Ende der Fangreise übermittelt, 2. entgegen Artikel 9 Absatz 6, Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 4. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Fangtätigkeit aufnimmt, 5. entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a ein Fanggerät verwendet, 6. entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b eine Markierungsboje oder Auftriebshilfe einsetzt, 7. als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug über eine dort genannte Ausrüstung verfügt, 8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c ein Fanggerät zurücklässt, 9. entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 10. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt, 11. entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 12. als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 7 eine dort genannte Markierung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt, 13. entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Fangtätigkeit ausübt, 14. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder 3 Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 15. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt, 16. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 ein Produktionslogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt, 17. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 5 einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer behält, 18. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 6 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 19. entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe a Satz 1 mit dem Beobachter nicht zusammenarbeitet oder ihm Unterstützung nicht zukommen lässt, 20. entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe b Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Beobachter untergebracht und verpflegt wird, 21. entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe c einen dort genannten Zugang nicht gewährt, 22. entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe d einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst oder ihn besticht oder versucht, ihn zu bestechen oder seine Sicherheit gefährdet, 23. entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe e einen Beobachter nicht in eine Notfallübung einbezieht, 24. entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe f einen Beobachter nicht oder nicht richtig unterrichtet, 25. entgegen Artikel 32 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Netz nicht an Bord geholt wird, 26. als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe c eine Lotsenleiter nicht bereitstellt, 27. als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass ein Lotsenaufzug sicher bedient werden kann, 28. entgegen Artikel 32 Buchstabe e einen dort genannten Zugang gewährt, 29. entgegen Artikel 32 Buchstabe f die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 30. entgegen Artikel 32 Buchstabe g eine Unterlage, einen Plan oder eine Beschreibung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Inspektor nicht unterstützt, 31. entgegen Artikel 32 Buchstabe i eine Entnahme von Proben nicht erleichtert, 32. entgegen Artikel 32 Buchstabe j eine dort genannte Maßnahme nicht trifft, 33. entgegen Artikel 32 Buchstabe k eine Unterzeichnung nicht vornimmt, 34. entgegen Artikel 32 Buchstabe l einen Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beendet, 35. entgegen Artikel 32 Buchstabe m eine Nutzung der Kommunikationsausrüstung oder des Betreibers für Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 36. entgegen Artikel 32 Buchstabe n einen Teil des Fanggeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt, 37. entgegen Artikel 32 Buchstabe o eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 38. entgegen Artikel 32 Buchstabe p die Fischerei wieder aufnimmt. |
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