Änderung § 37 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 14.11.2014

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§ 24h a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2014 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24h Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2012


(Text neue Fassung)

§ 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2638


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 einen Fang an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 11
Absatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

3. entgegen
Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

4. entgegen
Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Fang Leid zufügt oder

5. entgegen Artikel 12
Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder 3, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) Fischerei ausübt.

(heute geltende Fassung) 



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