Änderung § 24i Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 14.11.2014

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§ 24i a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2014 geltenden Fassung
§ 24i n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1703
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24i Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 44/2012


(Text neue Fassung)

§ 24i (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 oder Artikel 36 Absatz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 37 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt,

5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Exemplar nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt oder

6. entgegen Artikel 34 in den dort genannten Gebieten Pazifischen Pollack fängt.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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