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Änderung § 17 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005


(Text neue Fassung)

§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 34) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 lebende aquatische Ressourcen an Bord behält oder anlandet,

2. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spiegelnetz verwendet,

3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 den Ertrag einer Fangreise anlandet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

5. als Kapitän entgegen Artikel 6 oder Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

6. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes Netz länger als 48 Stunden stellt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

9. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

10. als Kapitän
entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

11. als Kapitän
entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen untermaßigen Fisch an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder einen solchen nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft,

12. als Kapitän
entgegen Artikel 15a eine dort genannte Art nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlandet,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 16 das dort genannte Gebiet befischt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz
1 einen Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält,

15. als Kapitän
entgegen Artikel 18 einen Aal an Bord behält,

16. als Kapitän
entgegen Artikel 18a Absatz 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält,

17. als Kapitän
entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen nicht sortierten Fang anlandet,

18. als Kapitän ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

19. als Kapitän
entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern von weniger als 20 Metern fischt,

20.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine lebende aquatische Ressource unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen fischt oder

21.
entgegen Artikel 23 Absatz 2 eine lebende aquatische Ressource verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/96 (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

2. ohne Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 sich an einer Umladung beteiligt,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

7. entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,

8. ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen Hafen anläuft,

10. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet
oder umlädt,

11. ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit
der Anlandung oder Umladung beginnt oder

12.
entgegen Artikel 42 Absatz 3 eine Umladung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d, Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 den Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

4.
entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,

5.
entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht gestattet,

6.
entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,

7.
entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,

8.
entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder

9.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(heute geltende Fassung)