Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 22. SeefBgVÄndV am 11. März 2016 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 302/2009


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 544/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 7) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 13 ein Fischereifahrzeug chartert,

2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 5 Roten Thun fängt,

3. entgegen Artikel 8 ein Flugzeug oder einen Hubschrauber einsetzt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 mehr als 5 % Roten Thun an Bord behält,

5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 mehr als einen Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

6. entgegen Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 2 Roten Thun vermarktet,

7. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 4 in dem dort genannten Gebiet Roten Thun fischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,

8. entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen dort genannten Tonnar einsetzt,

9. entgegen Artikel 17 Absatz 3 Roten Thun anlandet oder umlädt oder

10. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Roten Thun fängt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Satz 1, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fangmeldung, eine Anlandeerklärung, eine ICCAT-Umsetzungserklärung, eine ICCAT-Umlandeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 5 Satz 1 eine Verzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 1 Roten Thun in den dort genannten Gebieten umlädt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine Umladung vornimmt oder

7. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 VMS-Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer übermittelt.



 
(heute geltende Fassung)