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Änderung § 26 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017
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§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770 |
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(Text alte Fassung) § 26 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 | (Text neue Fassung)§ 26 (aufgehoben) |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 544/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 7) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 13 ein Fischereifahrzeug chartert, 2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 5 Roten Thun fängt, 3. entgegen Artikel 8 ein Flugzeug oder einen Hubschrauber einsetzt, 4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 mehr als 5 % Roten Thun an Bord behält, 5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 mehr als einen Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet, 6. entgegen Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 2 Roten Thun vermarktet, 7. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 4 in dem dort genannten Gebiet Roten Thun fischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet, 8. entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen dort genannten Tonnar einsetzt, 9. entgegen Artikel 17 Absatz 3 Roten Thun anlandet oder umlädt oder 10. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Roten Thun fängt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Satz 1, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fangmeldung, eine Anlandeerklärung, eine ICCAT-Umsetzungserklärung, eine ICCAT-Umlandeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 5 Satz 1 eine Verzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 1 Roten Thun in den dort genannten Gebieten umlädt, 6. als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine Umladung vornimmt oder 7. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 VMS-Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer übermittelt. |
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