Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 24. SeefBgVÄndV am 25. November 2017 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010


(Text neue Fassung)

§ 26 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2403


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Handlung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt oder

2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig dessen Validierung beantragt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 einen Bestand befischt,

2. entgegen Artikel 17
Absatz 2 Satz 1 mit einer Fischereitätigkeit beginnt,

3. entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Tätigkeit ausübt,

4. entgegen Artikel 26 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit durchführt,

5. entgegen Artikel 26 Absatz
2 eine Fischereitätigkeit durchführt und eine Untervercharterung betreibt,

6. entgegen Artikel 26 Absatz 3 tätig wird,

7. entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 eine Fangmöglichkeit nutzt,

8. entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 den Flaggenmitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

9. entgegen Artikel 31 einen Bestand befischt,

10. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,

11. als Kapitän entgegen Artikel 32 Absatz 3 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut oder

12. entgegen Artikel 36 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 30 Absatz 1 eine Fangmeldung oder eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder

3. entgegen Artikel 38 Absatz 2 Daten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Aufnahme der Fischereitätigkeit übermittelt.

(heute geltende Fassung)