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Änderung § 26 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017
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§ 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 27.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136 |
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(Text alte Fassung) § 30 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 | (Text neue Fassung)§ 26 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2403 |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Handlung vornimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt oder 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig dessen Validierung beantragt. | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 9 einen Bestand befischt, 2. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 mit einer Fischereitätigkeit beginnt, 3. entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Tätigkeit ausübt, 4. entgegen Artikel 26 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit durchführt, 5. entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit durchführt und eine Untervercharterung betreibt, 6. entgegen Artikel 26 Absatz 3 tätig wird, 7. entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 eine Fangmöglichkeit nutzt, 8. entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 den Flaggenmitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 9. entgegen Artikel 31 einen Bestand befischt, 10. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt, 11. als Kapitän entgegen Artikel 32 Absatz 3 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut oder 12. entgegen Artikel 36 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 30 Absatz 1 eine Fangmeldung oder eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder 3. entgegen Artikel 38 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Aufnahme der Fischereitätigkeit übermittelt. |
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