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Änderung § 19 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 06.09.2007
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770 |
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(Text alte Fassung) § 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen | (Text neue Fassung)§ 19 (aufgehoben) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 6.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt, 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.2 sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes aufhält, 3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb der dort genannten Gebiete bleibt, 4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.3 mehr als ein Fanggerät einsetzt, 6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18 Satz 3 ein dort genanntes Fanggerät mitführt, 7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19.1 ein Fanggerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt, 8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat, 9. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut, 10. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 11. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt, 12. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut, 13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 5.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt, 14. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat, 16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut, 17. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 23 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder 18. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 Abs. 3 Fischfang betreibt. |
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