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Änderung § 5 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. EG Nr. L 191 S. 10) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1, 2 oder 3 Heringsfänge an Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten mit Netzen mit kleineren als den dort angegebenen Maschenöffnungen getätigt wurden oder

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. EG Nr. L 191 S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Heringsfänge an Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten mit Netzen mit kleineren als den dort angegebenen Maschenöffnungen getätigt wurden oder

2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anlandet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)