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Änderung § 17 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Durchsetzung von Bestimmungen zur Fischerei auf Tiefseearten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. EU Nr. L 384 S. 28) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Unterabs. 1 Satz 1 dort genannte Fische an Bord behält oder anlandet oder 2. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Granatbarsch an Bord behält, umlädt oder anlandet. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Fische an Bord behält oder anlandet, 2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 in einem dort genannten Gebiet Granatbarsch fischt oder 3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Granatbarsch an Bord behält, umlädt oder anlandet. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. EG Nr. L 351 S. 6) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, umlädt oder anlandet, 2. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt, 3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 den Hafen verlässt oder 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 über 100 Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten in anderen als den für die Anlandung von Tiefseearten vorgegebenen Häfen anlandet. | |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 die dort genannte Mitteilung an die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, 4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischereitätigkeit in einer geringeren als der dort genannten Entfernung wieder aufnimmt, 5. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 die dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 7. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt. | |
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