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Änderung § 19 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Durchsetzung von Bestimmungen gegen Walbeifänge


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt oder

2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind.