Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 18. SeefBgVÄndV am 21. Oktober 2009 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Durchsetzung von Bestimmungen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR)


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 40 Absatz 1 eine gezielte Fischerei auf eine dort genannte Art in einem dort genannten Gebiet während eines dort genannten Zeitraums ausübt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 45 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c das dort bezeichnete Forschungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 das dort bezeichnete Datenerhebungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt,

4. entgegen Artikel 47 Absatz 1 erster Halbsatz Fische der dort genannten Art nicht markiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

5. entgegen Artikel 47 Absatz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fische der dort genannten Art nicht oder nicht richtig markiert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 50 Absatz 4 nicht mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord nimmt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 51 Absatz 3 ein anderes als die dort genannten Schleppnetze verwendet,

9. entgegen Artikel 54 Absatz 2 nach dem jeweils genannten Zeitpunkt weitere Langleinen setzt oder

10. als Kapitän entgegen Artikel 54 Absatz 3 das Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)