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Änderung § 21 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 15.07.2010
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§ 21 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2010 geltenden Fassung | § 21 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Durchsetzung von Bestimmungen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen Artikel 40 Absatz 1 eine gezielte Fischerei auf eine dort genannte Art in einem dort genannten Gebiet während eines dort genannten Zeitraums ausübt, | (Text neue Fassung) 1. (aufgehoben) |
2. als Kapitän entgegen Artikel 45 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c das dort bezeichnete Forschungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt, 3. als Kapitän entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 das dort bezeichnete Datenerhebungsprogramm nicht oder nicht richtig durchführt, 4. entgegen Artikel 47 Absatz 1 erster Halbsatz Fische der dort genannten Art nicht markiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder freilässt, 5. entgegen Artikel 47 Absatz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fische der dort genannten Art nicht oder nicht richtig markiert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wieder freilässt, 6. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt, | |
7. als Kapitän entgegen Artikel 50 Absatz 4 nicht mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord nimmt, 8. als Kapitän entgegen Artikel 51 Absatz 3 ein anderes als die dort genannten Schleppnetze verwendet, 9. entgegen Artikel 54 Absatz 2 nach dem jeweils genannten Zeitpunkt weitere Langleinen setzt oder 10. als Kapitän entgegen Artikel 54 Absatz 3 das Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt. | 7. (aufgehoben) 8. als Kapitän entgegen Artikel 51 Absatz 3 ein anderes als die dort genannten Schleppnetze verwendet. |
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