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Änderung § 8 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286 |
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(Text alte Fassung) § 8 Durchsetzung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei | (Text neue Fassung)§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 |
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern von einem Fischereifahrzeug eines Drittlands auf ein dort genanntes Fischereifahrzeug umlädt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See einen dort genannten Fang umlädt, 3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fischereierzeugnis, das aus der IUU-Fischerei stammt, in die Gemeinschaft einführt, 4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt, dem keine Fangbescheinigung beiliegt, 5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 die validierte Fangbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert, 9. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem solchen Schiff beteiligt, 10. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 andere Besatzung an Bord nimmt, 11. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein Fischereierzeugnis aus einem Fang eines IUU-Fischereifahrzeugs zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt, 12. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein Fischereierzeugnis aus einem Fang eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führt, einführt, 13. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein Fischereifahrzeug erwirbt, das die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlandes führt, 14. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf ein nichtkooperierendes Drittland umflaggt, 15. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in ein nichtkooperierendes Drittland ausführt, 16. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder 17. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert. | Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 1) geändert worden ist, ein dort genanntes Schleppnetzgeschirr verwendet. |
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