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Änderung § 10 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Durchsetzung bestimmter Bedingungen zum Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker


(Text neue Fassung)

§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot oder Gebot der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker (ABl. EU Nr. L 337 S. 56) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 eine Anlandung der dort genannten Arten vornimmt,

2. als Kapitän oder sein Stellvertreter entgegen Artikel 3 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 die entsprechenden Seiten des Logbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass eine Menge auf den dort genannten Einrichtungen gewogen wird,

5. entgegen Artikel 8 bei der Verwendung der dort genannten Wiegeeinrichtungen einen Wiegeschein mit den dort genannten Angaben nicht ausstellt oder eine Kopie des Wiegescheins nicht an der Verkaufsabrechnung oder der Übernahmeerklärung befestigt,

6. entgegen Artikel 9 Abs. 3 ein Logbuch nicht oder nicht in der dort angegebenen Weise führt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 10 gefrorenen Fisch anlandet, der nicht anhand eines deutlich lesbaren Etiketts oder Stempels identifiziert ist oder nicht die dort genannten Angaben enthält,

8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine angelandete Menge rechtzeitig gewogen wird,

9. entgegen Artikel 11 Abs. 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,

10. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Nummer 5 erster Halbsatz ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder einsetzt,

4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt,

5. entgegen Artikel 7 Kabeljau an Bord behält oder

6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt.