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Änderung § 16 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a Allgemeine Regelungen zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber Schiffen, die nicht die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führen


(Text neue Fassung)

§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 812/2004


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt,

2. ohne Genehmigung nach Artikel 18
Absatz 1 Buchstabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornimmt oder

3. entgegen Artikel 24 Absatz 2 ab dem dort genannten Zeitpunkt eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen
ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 1 Buchstabe b als Kapitän eines
dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet oder sich an einer Umladung oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 1 Buchstabe c einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

3. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr.
2 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

4. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr.
2 Buchstabe b ein IUU-Schiff chartert oder

5. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 2 Buchstabe c Fisch von IUU-Schiffen einführt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12, L 185 vom 24.5.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder

2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine akustische Abschreckvorrichtung bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig ist.