Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 20. SeefBgVÄndV am 23. Juni 2012 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15c Durchsetzung von Bestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer


(Text neue Fassung)

§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang außerhalb der Gemeinschaftsgewässer betreibt oder

2. entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedsstaats eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 34) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 lebende aquatische Ressourcen an Bord behält oder anlandet,

2. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spiegelnetz verwendet,

3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 den Ertrag einer Fangreise anlandet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

5. als Kapitän entgegen Artikel 6 oder Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

6. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz
2 ein dort genanntes Netz länger als 48 Stunden stellt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

9. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise verstaut,

10. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

11. als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen untermaßigen Fisch an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder einen solchen nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft,

12. als Kapitän entgegen Artikel 15a
eine dort genannte Art nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlandet,

13. als Kapitän entgegen Artikel 16 das dort genannte Gebiet befischt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält,

15. als Kapitän entgegen Artikel 18 einen Aal an Bord behält,

16. als Kapitän entgegen Artikel 18a Absatz 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält,

17. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen nicht sortierten Fang anlandet,

18. als Kapitän ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

19. als Kapitän entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern von weniger als 20 Metern fischt,

20. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine lebende aquatische Ressource unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen fischt oder

21. entgegen Artikel 23 Absatz 2 eine lebende aquatische Ressource verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet.