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Änderung § 22 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012
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§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286 |
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(Text alte Fassung) § 19 Durchsetzung von Bestimmungen gegen Walbeifänge | (Text neue Fassung)§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 |
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt oder 2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind. | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, 3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischereitätigkeit in einer geringeren als der dort genannten Entfernung wieder aufnimmt oder 4. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
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