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Änderung § 24a Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 24a n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Durchsetzung bestimmter Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund


(Text neue Fassung)

§ 24a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. EG Nr. L 59 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Dorschfang aus den dort genannten Gebieten umlädt oder übernimmt oder

2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, nicht dafür Sorge trägt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)