Änderung § 24c Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 24c n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Durchsetzung von Bestimmungen zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun


(Text neue Fassung)

§ 24c Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 295 S. 1) verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 bei der Einfuhr ein Dokument mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erforderlichen Angaben nicht beifügt,

2. entgegen
Artikel 4 Abs. 3 das dort genannte Dokument den dort genannten Behörden nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 bei
der Ausfuhr ein Dokument mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erforderlichen Angaben nicht beifügt,

5.
entgegen Artikel 5 Abs. 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt,

6. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Wiederausfuhrbescheinigung
mit den nach Anhang IX, X, XI oder XII erforderlichen Angaben nicht beifügt oder

7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2011 (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän

1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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