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Änderung § 15a Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 07.12.2006

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§ 15a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
§ 15a n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2736
(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Allgemeine Regelungen zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber Schiffen, die nicht die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führen


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstößt indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 28b Abs. 1 ein Fischereierzeugnis fängt, an Bord behält oder verarbeitet, ohne im Besitz einer Fanglizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein,

1a. entgegen Artikel 28c erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Logbuch einträgt,

2. entgegen Artikel 28c fünfter Anstrich eine Anweisung der zuständigen Überwachungsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befolgt,

3. entgegen Artikel 28d Unterabs. 2 Satz 1 Fische aus dem dort genannten Bestand oder der dort genannten Bestandsgruppe fängt,

4. entgegen Artikel 28e Abs. 1 Unterabs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 28f Unterabs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

6. entgegen Artikel 28g ohne Gestattung der zuständigen Behörde anlandet.

(Text alte Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 1), verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 Buchstabe b als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes sich an einer Umladung oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 Buchstabe c einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

3. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 Buchstabe d ein IUU-Schiff chartert oder

4. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 Buchstabe e Fisch von IUU-Schiffen einführt.

(Text neue Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1591/2006 des Rates vom 24. Oktober 2006 (ABl. EU Nr. L 296 S. 1), verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 Satz 2 Buchstabe b als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes sich an einer Umladung oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 Satz 2 Buchstabe c einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

2a. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.2 Satz 2 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

3. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.2 Satz 2 Buchstabe b ein IUU-Schiff chartert oder

4. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.2 Satz 2 Buchstabe c Fisch von IUU-Schiffen einführt.