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Änderung § 15b Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 14.11.2014
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§ 15b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.11.2014 geltenden Fassung | § 15b n.F. (neue Fassung) in der am 14.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1703 |
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(Text alte Fassung) § 15b (neu) | (Text neue Fassung)§ 15b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 ohne eine dort genannte spezielle Fangerlaubnis einen dort genannten Bestand befischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet, 2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine spezielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie nicht mitführt, 3. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine neue Fischerei ausübt, 4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Versuchsfischerei ausübt, 5. als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt, 6. entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in die dort genannten Gebiete verbringt oder nicht aufgebrauchtes geschlachtetes Geflügel nicht aus den dort genannten Gebieten entfernt, 7. entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. in den dort genannten Gebieten fischt, 8. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein Exemplar von Dissostichus ssp. nicht markiert und wieder freilässt oder 9. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen wieder gefangenen markierten Fisch freilässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Fang- und Aufwandsdaten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen an Bord nicht gestattet oder 4. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 die Ankunft eines Schiffes nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder die dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. |
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