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Änderung § 14 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371

(Text alte Fassung)

§ 15a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004


(Text neue Fassung)

§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei ausübt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der Fischerei auf dort genannten Arten ein dort genanntes Netz einsetzt,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt freilässt,

5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpackungsgurt verwendet,

6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen nicht aufgetauten Köder verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,

10. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort genannte Scheuvorrichtung schleppt,

11. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

12. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen anderen Fangplatz begibt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus gunnari während des dort genannten Zeitraums in dem dort genannten Gebiet fischt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort genannten Fangplatz begibt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

18. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in dem dort genannten Umfang Hols zu Forschungszwecken ausführt oder

19. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verarbeiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise einfriert.