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Änderung § 29 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016
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§ 24e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 11.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371 |
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(Text alte Fassung)§ 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010 | (Text neue Fassung)§ 29 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010 |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 2 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit ausübt oder 2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 3. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 ohne Durchfahrt durch ein dort genanntes Kontrollgebiet die EU-Gewässer verlässt, 4. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 5. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 4 das Kontrollgebiet verlässt. |
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