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Änderung § 13 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770 |
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(Text alte Fassung)§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 | (Text neue Fassung)§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei ausübt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der Fischerei auf dort genannten Arten ein dort genanntes Netz einsetzt, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet, 4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt freilässt, 5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpackungsgurt verwendet, 6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt, 7. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen nicht aufgetauten Köder verwendet, 8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt, 9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft, 10. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort genannte Scheuvorrichtung schleppt, 11. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet, 12. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft, 13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen anderen Fangplatz begibt, 14. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt, 15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus gunnari während des dort genannten Zeitraums in dem dort genannten Gebiet fischt, 16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort genannten Fangplatz begibt, 17. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, 18. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in dem dort genannten Umfang Hols zu Forschungszwecken ausführt oder 19. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verarbeiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise einfriert. |
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