Tools:
Update via:
Änderung § 16 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 22. SeefBgVÄndV am 25. November 2017 und Änderungshistorie der SeefBgVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 | (Text neue Fassung)§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 31.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän ohne eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 4 in einem der dort genannten Gebiete Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet, 2. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a oder b zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das dort genannte Gebiet einfährt, 3. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Schwarzen Heilbutt anlandet oder 4. entgegen Artikel 11 Schwarzen Heilbutt anlandet oder umlädt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen Artikel 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen dort genannten Fang entlädt oder umlädt oder 6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort genannte Menge nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5143/al64626-0.htm