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Änderung § 18 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770

(Text alte Fassung)

§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007


(Text neue Fassung)

§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Schiff nicht oder nicht rechtzeitig von der dort genannten Position entfernt oder eine Abteilung nicht verlässt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine gezielte Fischerei ausübt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchsfischzug nicht durchführt,

7. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

8. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 ein dort genanntes Netz mit einer dort genannten Mindestmaschenöffnung nicht verwendet oder nicht benutzt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz an Bord mitführt,

10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet,

11. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 4 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine nicht dort genannte Gelenkkette nicht benutzt oder nicht verwendet,

12. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 ein Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt,

14. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Grundfischerei ausübt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne spezielle Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im NAFO-Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Fisch übernimmt oder abgibt,

18. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 die dort genannten Fische nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

19. entgegen Artikel 23 Absatz 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,

20. ohne Genehmigung nach Artikel 63c Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

21. als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

22. als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt,

23. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt,

24. als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c eines dort genannten Schiffs in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

25. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert oder

26. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe g Fisch einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Artikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge der dort genannten Indikatorarten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

4. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewährleistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglaubigung an Bord mitgeführt wird,

5. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen dort genannten Fangbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. entgegen Artikel 30 Absatz 1 einen Beobachter nicht an Bord nimmt oder nicht unterstützt,

7. entgegen Artikel 30 Absatz 3 einem Beobachter Zugang nicht gestattet,

8. entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt,

9. entgegen Artikel 47 Buchstabe a auf ein sicheres oder zügiges Anbordkommen eines Inspektors nicht achtgibt,

10. entgegen Artikel 47 Buchstabe b ein Fallreep nicht bereitstellt,

11. entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Zusatzeinrichtung eines dort genannten Aufzugs einem dort genannten Typ entspricht,

12. entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 3 ein Fallreep nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder nicht rechtzeitig bereithält,

13. entgegen Artikel 47 Buchstabe c erster Halbsatz nicht kooperiert oder Unterstützung nicht anbietet,

14. entgegen Artikel 47 Buchstabe c zweiter Halbsatz die Sicherheit eines Inspektors nicht garantiert oder einen solchen bei der Durchführung einer Aufgabe behindert, einschüchtert oder stört,

15. entgegen Artikel 47 Buchstabe d einem Inspektor ein Inverbindungsetzen nicht gestattet,

16. entgegen Artikel 47 Buchstabe e einem Inspektor Zugang nicht gewährt oder einen solchen nicht unterstützt,

17. entgegen Artikel 47 Buchstabe f nicht darauf achtet, dass ein Inspektor sicher von Bord geht,

18. entgegen Artikel 47 Buchstabe g eine dort genannte Koordinate nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

19. entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buchstabe b Zugang nicht gewährt,

20. als Kapitän entgegen Artikel 63f Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht unterzeichnet oder

21. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.