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Änderung § 28 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011


(Text neue Fassung)

§ 28 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Textabschnitt unverändert)

1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Buchstabe a oder e ein dort genanntes Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,

2. als Kapitän entgegen Artikel 8 ein dort genanntes Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,

3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,

4. entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,

5. entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern des zu ihm gehörenden Schiffes trägt,

6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät deutlich markiert und identifizierbar ist,

7. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15 und 16 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,

8. entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,

9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,

10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,

11. entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenortungsanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,

12. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, die mit den Satellitenortungsanlagen verbundenen Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behindert werden oder die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird,

13. entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder auf andere Weise beeinträchtigt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,

15. entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,

vorherige Änderung

16. entgegen Artikel 67 Absatz 3 die Herkunft jedes Loses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig identifizieren oder zurückverfolgen kann,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder

18.
als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.



16. entgegen Artikel 47 Absatz 1a eine elektronische Auslaufmeldung nicht oder nicht rechtzeitig sendet,

17. entgegen Artikel
67 Absatz 3 die Herkunft jedes Loses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig identifizieren oder zurückverfolgen kann,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder

19.
als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,

2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten geografischen Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise führt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,

6. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original des Logbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 die erste Durchschrift eines Fischereilogbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,

11. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

12. entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13. entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

14. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

16. entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,

17. entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

18. entgegen Artikel 67 Absatz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

19. entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

19a. entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

19b. entgegen Artikel 70 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab ihrer Erstellung zur Verfügung hält,

20. entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,

21. entgegen Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

21a. ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2 eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt,

22. entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

23. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

24. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 3, ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

25. als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,

26. entgegen Artikel 87 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

27. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

28. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

29. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,

30. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder einen Inspektor behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine andere Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,

31. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein sicheres Anbordkommen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

32. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,

33. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,

34. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e nicht während der Dauer der Inspektion auf Sicherheitsrisiken aufmerksam macht,

35. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einem Inspektor nicht Zugang gewährt oder

36. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein sicheres Vonbordgehen nicht ermöglicht.