Änderung § 34 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1903


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 1) mehr als fünf Exemplare Dorsch behält.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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