Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 22. SeefBgVÄndV am 25. November 2017 und Änderungshistorie der SeefBgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreibt,

2. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit betreibt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

4. entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei mit Grundfanggeräten betreibt oder

5. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 12 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)