Änderung § 40 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/127


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1398 (ABl. L 199 vom 29.7.2017, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 40, einen Fang an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Wolfsbarsch befischt, an Bord behält, umlädt, umsetzt oder anlandet,

3. entgegen Artikel 9 Absatz 5 oder 6 mehr als ein Exemplar Wolfsbarsch oder mehr als fünf Fische behält,

4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

5. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Sandaal fischt,

6. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

7. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2, Artikel 24 Absatz 3 Satz 2, Artikel 28 Absatz 2 Satz 2, Artikel 29 Satz 2, Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

8. entgegen Artikel 18 Absatz 1, 3 oder 4 oder Artikel 24 Absatz 1 oder 2 ein Körperteil oder einen ganzen Körper an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

9. entgegen Artikel 18 Absatz 2, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 37 eine dort genannte Art befischt,

10. entgegen Artikel 18 Absatz 5 einen Seidenhai an Bord mitführt,

11. entgegen Artikel 19 Absatz 1 eine dort genannte Art während eines dort genannten Zeitraums gezielt befischt,

12. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 in einer dort genannten Tiefe fischt,

13. entgegen Artikel 23 Absatz 1 ein Fischsammelgerät einsetzt,

14. entgegen Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 32 Absatz 1 Ringwadenfischerei betreibt,

15. entgegen Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 29 Satz 1 ein Körperteil oder einen ganzen Körper befischt, an Bord mitführt, umlädt, lagert, zum Verkauf anbietet, verkauft oder anlandet,

16. entgegen Artikel 34 Absatz 1 ein Körperteil oder einen ganzen Körper an Bord mitführt, umlädt, lagert oder anlandet,

17. entgegen Artikel 36 Absatz 2 Satz 1 an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischt oder

18. entgegen Artikel 41 Absatz 1 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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