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Änderung § 17 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 06.09.2007
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2007 BGBl. I S. 2199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Durchsetzung von Bestimmungen zur Fischerei auf Tiefseearten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (ABl. EU Nr. L 396 S. 4) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. EU Nr. L 384 S. 28) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 6 Unterabs. 1 Satz 1 dort genannte Fische an Bord behält oder anlandet oder 2. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Granatbarsch an Bord behält, umlädt oder anlandet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. EG Nr. L 351 S. 6) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, umlädt oder anlandet, 2. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt, 3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 den Hafen verlässt oder 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 über 100 Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten in anderen als den für die Anlandung von Tiefseearten vorgegebenen Häfen anlandet. |
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