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Änderung § 19 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 06.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2007 BGBl. I S. 2199
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Durchsetzung von Maßnahmen gegen Walbeifänge


(Text neue Fassung)

§ 19 Durchsetzung von Bestimmungen gegen Walbeifänge


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt oder

2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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