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Änderung § 19 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 06.09.2007
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§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2007 BGBl. I S. 2199 |
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(Text alte Fassung) § 19 Durchsetzung von Maßnahmen gegen Walbeifänge | (Text neue Fassung)§ 19 Durchsetzung von Bestimmungen gegen Walbeifänge |
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt. | Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt oder 2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind. |
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