§ 1 - Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2002 (BGL 2002)

Artikel 3 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4010, 4011
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 8251-12 Landwirte

§ 1 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte



(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2002 monatlich 187 Euro.

(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2002 monatlich 157 Euro.



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