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KorbmAusbV
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§ 2 - Korbmacher-Ausbildungsverordnung (KorbmAusbV)
V. v. 15.07.1985
BGBl. I S. 1532
; aufgehoben durch
§ 12
V. v. 31.03.2006
BGBl. I S. 595
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-121
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1
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§ 3
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Korbmacher/Korbmacherin wird staatlich anerkannt.
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Zitierungen von
§ 2 KorbmAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KorbmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KorbmAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 KorbmAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach §
2
anerkannten ...
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