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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 4 - Korbmacher-Ausbildungsverordnung (KorbmAusbV)
V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1532; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 595
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-121 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-121 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Bedienen und Warten von Geräten und Maschinen,
- 7.
- Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,
- 8.
- Zubereiten der Werkstoffe,
- 9.
- Herstellen von Korbgeflechten,
- 10.
- Herstellen von Bodengeflechten,
- 11.
- Herstellen von Randabschlüssen,
- 12.
- Herstellen von Stuhl- und Rahmengeflechten,
- 13.
- Ausführen von Rohrbiegearbeiten,
- 14.
- Herstellen von Wicklungen,
- 15.
- Herstellen von Verbänden und Befestigungen,
- 16.
- Herstellen von einfachen Korbgestellen,
- 17.
- Behandeln von Oberflächen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:
- 2.
- in der Fachrichtung Korbmöbelbau:
Zitierungen von § 4 KorbmAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KorbmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KorbmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KorbmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5151/a71137.htm