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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 11 - Korbmacher-Ausbildungsverordnung (KorbmAusbV)
V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1532; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 595
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-121 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-121 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 11 KorbmAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KorbmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KorbmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KorbmAusbV Aufhebung von Vorschriften
... sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Korbmacher, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...
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