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§ 2 - Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)
V. v. 22.03.2002 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 37 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 7110-3-147 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 7110-3-147 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Allen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende gemeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
- 2.
- Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
- 3.
- Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
- 4.
- technische Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,
- 5.
- Festigkeit, Statik und Dynamik bei der Anfertigung von Metallbauarbeiten berücksichtigen,
- 6.
- Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,
- 7.
- elektronische, elektrotechnische, hydraulische, pneumatische und steuerungstechnische Lösungen erarbeiten,
- 8.
- manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge-, Umform- und Montagetechniken beherrschen,
- 9.
- Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 10.
- Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.
(3) Den einzelnen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
- Schwerpunkt Konstruktionstechnik
- a)
- Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Vertragsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern sowie zur Bautechnik und bauordnungsrechtliche Vorschriften bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,
- b)
- Bauzeichnungen lesen und umsetzen; bauphysikalische Anforderungen, insbesondere Wärme-, Feuchte- und Schallschutzmaßnahmen berücksichtigen,
- c)
- Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaus sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen,
- d)
- Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie des Montageuntergrunds planen und herstellen,
- e)
- Transport von Bauelementen planen, koordinieren, organisieren und durchführen;
- 2.
- Schwerpunkt Metallgestaltung
- a)
- Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Vertragsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern sowie zur Bautechnik, bauordnungsrechtliche Vorschriften und Vorschriften des Urheberrechts bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,
- b)
- Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, herstellen, montieren und instand halten,
- c)
- Schmiedetechniken beherrschen, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden und Treiben,
- d)
- Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und rekonstruieren; Zustand vor und nach Ausführung der Arbeit sowie Arbeitsschritte dokumentieren,
- e)
- Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,
- f)
- Befestigungstechniken beherrschen, insbesondere unter Berücksichtigung bautechnischer Erfordernisse und des Denkmalschutzes;
- 3.
- Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau
- a)
- Richtlinien, gesetzliche Vorschriften und Normen für Straßenfahrzeuge berücksichtigen,
- b)
- Konstruktionen unter Berücksichtigung der statischen und dynamischen Belastungen entwerfen, zeichnerisch darstellen, berechnen und herstellen; dabei die Einflüsse von Fahrdynamik, Oberflächenbeschaffenheit, Temperatur und Korrosion berücksichtigen,
- c)
- unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen und schweißtechnischen Regelwerken Schweißarbeiten durchführen,
- d)
- Schadensumfang feststellen, Kundengespräche unter Beachtung der geltenden Rechtslage führen, Umfang und Dauer der Instandsetzung festlegen, Instandsetzung durchführen und Termine überwachen,
- e)
- Prüfungen, insbesondere Sicherheitsprüfungen, Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte, unter Beachtung der technischen und rechtlichen Vorgaben durchführen,
- f)
- Aufbauten auf Fahrgestelle unter Beachtung der Aufbauherstellerrichtlinien montieren,
- g)
- Fahrwerke einspuren und vermessen,
- h)
- Fahrzeuge mit mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, klimatechnischen, elektrischen und elektronischen Baugruppen und Komponenten ausrüsten; Datensysteme und Datenübertragungsgeräte, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme anwenden.
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