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§ 2 - Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)

V. v. 22.03.2002 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 37 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 7110-3-147 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Allen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende gemeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,

2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

3.
Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,

4.
technische Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,

5.
Festigkeit, Statik und Dynamik bei der Anfertigung von Metallbauarbeiten berücksichtigen,

6.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,

7.
elektronische, elektrotechnische, hydraulische, pneumatische und steuerungstechnische Lösungen erarbeiten,

8.
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge-, Umform- und Montagetechniken beherrschen,

9.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

10.
Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.

(3) Den einzelnen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Schwerpunkt Konstruktionstechnik

a)
Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Vertragsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern sowie zur Bautechnik und bauordnungsrechtliche Vorschriften bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,

b)
Bauzeichnungen lesen und umsetzen; bauphysikalische Anforderungen, insbesondere Wärme-, Feuchte- und Schallschutzmaßnahmen berücksichtigen,

c)
Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaus sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen,

d)
Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie des Montageuntergrunds planen und herstellen,

e)
Transport von Bauelementen planen, koordinieren, organisieren und durchführen;

2.
Schwerpunkt Metallgestaltung

a)
Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Vertragsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern sowie zur Bautechnik, bauordnungsrechtliche Vorschriften und Vorschriften des Urheberrechts bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,

b)
Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, herstellen, montieren und instand halten,

c)
Schmiedetechniken beherrschen, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden und Treiben,

d)
Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und rekonstruieren; Zustand vor und nach Ausführung der Arbeit sowie Arbeitsschritte dokumentieren,

e)
Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,

f)
Befestigungstechniken beherrschen, insbesondere unter Berücksichtigung bautechnischer Erfordernisse und des Denkmalschutzes;

3.
Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau

a)
Richtlinien, gesetzliche Vorschriften und Normen für Straßenfahrzeuge berücksichtigen,

b)
Konstruktionen unter Berücksichtigung der statischen und dynamischen Belastungen entwerfen, zeichnerisch darstellen, berechnen und herstellen; dabei die Einflüsse von Fahrdynamik, Oberflächenbeschaffenheit, Temperatur und Korrosion berücksichtigen,

c)
unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen und schweißtechnischen Regelwerken Schweißarbeiten durchführen,

d)
Schadensumfang feststellen, Kundengespräche unter Beachtung der geltenden Rechtslage führen, Umfang und Dauer der Instandsetzung festlegen, Instandsetzung durchführen und Termine überwachen,

e)
Prüfungen, insbesondere Sicherheitsprüfungen, Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte, unter Beachtung der technischen und rechtlichen Vorgaben durchführen,

f)
Aufbauten auf Fahrgestelle unter Beachtung der Aufbauherstellerrichtlinien montieren,

g)
Fahrwerke einspuren und vermessen,

h)
Fahrzeuge mit mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, klimatechnischen, elektrischen und elektronischen Baugruppen und Komponenten ausrüsten; Datensysteme und Datenübertragungsgeräte, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme anwenden.