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§ 4 - Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)
V. v. 22.03.2002 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 37 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 7110-3-147 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 7110-3-147 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) In dem von ihm gewählten Schwerpunkt hat der Prüfling ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten Schwerpunkt eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
- 1.
- Schwerpunkt Konstruktionstechnik
- 2.
- Schwerpunkt Metallgestaltung
- 3.
- Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau
(3) Bei der Restaurierungsarbeit nach Absatz 2 Nr. 2 werden Planung und Kalkulation mit 30 vom Hundert, die Ausführung der Arbeit mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit 20 vom Hundert gewichtet. Bei den übrigen Arbeiten nach Absatz 2 werden Entwurf, Planung, Kalkulation sowie Werkstattzeichnungen mit dazugehörigen Plänen mit 40 vom Hundert, die Anfertigung der Metallarbeit nach Absatz 2 Nr. 2 oder des Teilstücks nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 mit 50 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 10 vom Hundert gewichtet.
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