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§ 6 - Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)
V. v. 22.03.2002 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 37 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 7110-3-147 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 7110-3-147 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(2) Zur Vervollständigung des Qualifikationsnachweises für das Metallbauer-Handwerk sind als Situationsaufgabe die nachstehend genannten Aufgaben auszuführen:
- 1.
- eine funktionsfähige Metallbauarbeit anfertigen oder fertig stellen; dabei sind Umform- und Fügetechniken, insbesondere Schweißen, unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation nachzuweisen,
- 2.
- Fehler und Störungen an einer Konstruktion oder Anlage des Metallbaus eingrenzen, bestimmen und beheben, Ergebnis dokumentieren.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Aufgaben nach Absatz 2 gebildet.
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