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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin (HolzSpielzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.1996 BGBl. I S. 940
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-209 Berufliche Bildung

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.