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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin (HolzSpielzMAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien,
- 7.
- Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
- 8.
- Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen,
- 9.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
- 10.
- Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
- 11.
- Prüfen und Behandeln von Oberflächen,
- 12.
- Drechseln und Drehen,
- 13.
- dekoratives Spanen und Schnitzen,
- 14.
- dekoratives Malen und Schmücken,
- 15.
- Montieren von Teilen,
- 16.
- Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzSpielzMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HolzSpielzMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HolzSpielzMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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