§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (aufgehoben)
(3)
1Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.
2Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
3Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
- 1.
- vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
- 2.
- für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
3Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1.
4In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden
§ 53 Absatz 1 Nummer 19 und
§ 52a in der Fassung des Gesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und
§ 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.
(5) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. 2Dabei können
- 1.
- Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
- 2.
- die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
- 3.
- die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
Frühere Fassungen von § 36 WaffG
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interne Verweise§ 36 WaffG Aufbewahrung von Waffen oder Munition (vom 27.06.2020) ... bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das ... anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das ...
§ 39b WaffG Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen (vom 01.09.2020) ... § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich. (3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 ... 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte ...
§ 52 WaffG Strafvorschriften (vom 01.09.2020) ... erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt, 7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte ... 7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht ...
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024) ... 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 , § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 ... oder 23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5 , den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder § 42b ...
§ 57 WaffG Kriegswaffen (vom 06.07.2017) ... Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 36 , die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 und § 52 Absatz 3 Nummer 7a ... 4 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 36, die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 und § 52 Absatz 3 Nummer 7a anzuwenden. Auf Verstöße gegen § 59 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Beschussverordnung (BeschussV)V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Sonstige
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021) ... verdachtsunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen oder Munition nach § 36 Absatz 3 WaffG durch das BVA ist gebührenbefreit. ... der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung von Schusswaffen oder Munition nach § 36 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ...
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 19 WaffRNeuRegG Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vorschriften (vom 01.04.2008) ... 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§ 47, 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 5 und 6, Artikel 2 ...
Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020) ... nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich. (3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 ... 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte ... „23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5 , den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI ... verdachtsunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen oder Munition nach § 36 Absatz 3 WaffG durch das BVA ist gebührenbefreit. ... der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung von Schusswaffen oder Munition nach § 36 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ...
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2557
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 1 2. WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes ... durch das Wort „Bundesverwaltungsamt" ersetzt. 16. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) ... bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das ... anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das ... cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte ... „7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht ... aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) In Nummer 5 wird die Angabe „ § 36 Abs. 4 Satz 2 ," gestrichen. cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „§ 34 ... 1 Satz 1 oder Absatz 2" ersetzt. ff) In Nummer 23 wird nach der Angabe „ § 36 Abs. 5 ," die Angabe „§ 39a," eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... und" ersetzt. 27. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 36 und 53 Absatz 1 Nr. 19" durch die Wörter „§ 36, die Vorschriften einer ... Wörter „die §§ 36 und 53 Absatz 1 Nr. 19" durch die Wörter „ § 36 , die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 und § 52 Absatz 3 Nummer ... Nr. 19" durch die Wörter „§ 36, die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 und § 52 Absatz 3 Nummer 7a" ersetzt. 28. § 58 wird wie folgt ...
Artikel 2 2. WaffGuaÄndG Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ... Absatz 6 und in dessen Satz 1 werden die Wörter „die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen" ... ersetzt. f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und es werden die Wörter „ § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter „den Absätzen 1 und ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)
V. v. 11.08.1976 BGBl. I S. 2117; aufgehoben durch § 3 V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 1 5. WaffV (vom 27.06.2020) ... 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) sind auf folgende ...
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