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Änderung § 22 WaffG vom 01.04.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 11. ZustAnpV am 1. April 2008 und Änderungshistorie des WaffGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 22 WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Fachkunde | |
(Text alte Fassung) (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer 1. die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt, 2. mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition berufstätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. 2 Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über |
1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde), 2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen, | |
3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 | 3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 |
zu erlassen. |
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