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Änderung § 44 WaffG vom 06.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44 WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
§ 44 WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden


(Text alte Fassung)

(1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt.

(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:

1.
die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,

2. den Verlust aller waffenrechtlichen
Erlaubnisse einer Person,

3. den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.

(2) Die zuständige Behörde teilt der Jagdbehörde die Ergebnisse sowie tragenden Gründe der Prüfung nach den §§ 5 und 6 mit.

(3) 1 Die
Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. 2 Die Waffenerlaubnisbehörden übermitteln diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden.

(heute geltende Fassung) 

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